Erste-Hilfe an Schulen und Schulkindergärten
Schulen und Schulkindergärten, an denen keine Ersthelfer vorhanden sind, müssen mindestens zwei Lehrkräfte/päd. Fachkräfte (bzw. max. 7% des Kollegiums, aufgerundet) im Kollegium haben, die in Erster Hilfe ausgebildet sind. Diese Ersthelfer müssen alle zwei Jahre ihr Wissen auffrischen.
Ebenso haben Sportlehrkräfte einen regelmäßigen Anspruch auf einen Erste-Hilfe-Kurs.
Die Anforderung der Gutscheine für die Erste-Hilfe-Kurse erfolgt per Mail durch die Schulleitung oder Schulkindergartenleitung beim Staatlichen Schulamt Konstanz.
Bitte geben Sie die Vor- und Nachnamen der Lehrkräfte
- als Ersthelfer
- als Sportlehrer
an. Die Gutscheine können nur bei den von der UKBW anerkannten Ausbildungsorganisationen eingelöst werden und sind ausschließlich im ausgestellten Kalenderjahr gültig.
Kosten für Erste-Hilfe-Kurse für Schüler, Referendare oder Praktikanten werden nicht übernommen.
Derya Pflug, Verwaltung
derya.pflug@ssa-kn.kv.bwl.de
- Die Schulleitung darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger UKBW für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Hier finden Sie eine Auflistung der anerkannten Ausbildungsorganisationen, für die die Gutscheine gelten.
- Die Gutscheine gelten nur für das auf den Gutscheinen abgedruckte Kalenderjahr. Nicht benötigte Gutscheine müssen spätestens gegen Ende des Kalenderjahres zurückgegeben werden, hierfür reicht die Mitteilung der Gutscheinnummer per Mail an das Staatliche Schulamt Konstanz.
- Die Schulleitung/Schulkindergartenleitung ist dafür verantwortlich, dass immer genügend und passend ausgebildete Ersthelfer an der Schule/am Schulkindergarten vorhanden sind. Sie hat außerdem darauf zu achten, dass die Ersthelfer in Zeitabständen von (in der Regel) 2 Jahren fortgebildet werden.